Steuerliche Möglichkeiten
Die Aufwendungen für die beruflichen Fortbildungen der F+U können als Werbungskosten bei der Festsetzung der Lohn- bzw. Einkommensteuer in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern die Kosten nicht anderweitig erstattet werden oder ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss des Staates gewährt wird. Steuermindernd wirken sich neben den Lehrgangsgebühren auch alle weiteren Kosten aus (Unterkunft, Mehrkosten für Verpflegung, Heimfahrten usw.).
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie fördert seit 1996 in besonderem Maße die berufliche Fortbildung. Diese Förderung ist im Volksmund auch als "Meister-BAFöG" bekannt. Als Teilnehmer/in unserer Fachwirt-, Fachkaufmann- oder Betriebswirtlehrgänge haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Förderung, sofern Sie bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten und die Zulassungskriterien der IHK erfüllen. Die Förderung besteht aus einem Kredit- und einem Zuschussanteil. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden in voller Höhe finanziert, 33% der Gebühren brauchen Sie als Zuschuss nicht zurückzuzahlen (Stand 2008).
Auf ähnliche Weise wird auch der monatliche Unterhalt finanziert. Das monatliche Unterhaltsgeld beträgt für Ledige höchstens 614 Euro, für Alleinstehende mti einem Kind höchstens 793 Euro und für Verheiratete höchstens 829 Euro und erhöht sich für jedes Kind um weitere 179 Euro. Das monatliche Unterhaltsgeld kann durch den sog. "Bildungskredit" noch um 300 Euro aufgestockt werden. Wichtig ist, dass bei diesem "Meister-BAFöG" das Einkommen und Vermögen der Eltern in keinem Fall eine Rolle spielen. Das Darlehen muss erst ab zwei Jahren nach Kursende in monatlichen Raten getilgt werden.
Die Begabtenförderung
Begabtenförderung kann von Teilnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung beantragt werden, wenn der IHK-Abschluss eine Gesamtnote von mindestens 1,9 aufweist. Die Teilnehmer dürfen nicht älter als 25 Jahre sein. Die Förderung wird als Zuschuss von jährlich 1.800 Euro gewährt. Unter Umständen können auch die gesamten Lehrgangskosten bezuschusst werden.
Förderung durch das Arbeitsamt
Bei Fachkaufmann-, Fachwirt- oder Betriebswirtkursen ist prinzipiell auch eine Förderung durch das Arbeitsamt (nach SGB III) möglich. Dies gilt selbstverständlich nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Die Förderung bleibt eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Arbeitsberater. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitsberater.
Förderung - Rechenbeispiel
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