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» 18.05.2012 19:17


 
 

BAföG

Definition

Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.

Vorraussetzungen

Studenten/innen erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Studenten/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
  2. sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  3. sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben. Studenten/innen können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen.

Bedarfssätze

Maßgebend dafür sind nicht die bei den Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller/innen nicht individuell ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die Studenten/innen nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise für ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigen.

Aktuelle Bedarfssätze finden Sie unter: www.bafoeg.bmbf.de

Antragstelle

Die Anträge (Formblätter) sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält. Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.

Rückzahlung

Das Besondere an den Staatsdarlehen sind die Zinslosigkeit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme, die sozialen Rückzahlungsbedingungen und die Erlassmöglichkeiten. Deshalb braucht niemand ernsthafte Schwierigkeiten bei der Rückzahlung zu befürchten.
Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der beruflichen Einstiegsphase.
Das Darlehen kann in Mindestraten von 105 € monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen unter: www.bafoeg-aktuell.de




 
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